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»Eigentum verpflichtet«, Artikel 14, Satz 2, Grundgesetz
#Gütersloh, 24. Juni 2025
In der Regel ist relativ unklar, was das bedeutet. Die »Verpflichtung« ist hierbei ein eher abstrakter, philosophischer Begriff (etwa im Sinne von Kant). Keine konkrete »Verpflichtung« zu irgendetwas. Analog zu Kants Begriff der »Verzweckung«.
Daraus lässt sich ableiten, dass dem Eigentümer Pflichten zugeschrieben werden können, die sich aus dem Umstand, dass er der Eigentümer einer Sache ist, ergeben.
Vor allem aber dreht es sich wohl um »Grundeigentum«. Niemand wird einem Grundeigentümer ein »#Eigentum« bescheinigen. Es gibt lediglich einen Eintrag im #Grundbuch. Aber dennoch »verpflichtet« das »Eigentum« des Grunds den »Eigentümer« zur jährlichen Zahlung von Grundsteuer. Was seltsam ist – wenn man beispielsweise einen #Fernseher kauft, zahlt man auch keine jährliche Abgabe für irgendetwas. Die Kfz #Steuer zahlt man nur, wenn das #Kfz auch angemeldet ist – sonst nicht. Die Grundsteuer zahlt man indes immer – auch wenn der Grund nicht genutzt wird, wenn die Wohnung leersteht, wenn das Grundstück brachliegt.
So richtig gehört einem Grund also letztlich niemals. Ganz davon abgesehen, dass man mit (und auf) seinem Grund nicht tun und lassen kann, was man will. Es gibt Bebauungspläne und zahllose, weitere Regelungen. Vielmehr hat man eher so etwas wie einen (übertragbaren) weitestgehend exklusiven #Besitzanspruch.
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