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Stadtmarketing Gütersloh: Bevorzugung einzelner Medien wirft Fragen auf

Stadtmarketing Gütersloh: Bevorzugung einzelner Medien wirft Fragen auf

#Gütersloh, 20. August 2025

Das Stadtmarketing Gütersloh bewirbt derzeit die Aktion »Verrückter Einkauf« und wendet sich dafür per E-Mail an Geschäfte in der Innenstadt. Auffällig ist, dass dabei ein einzelnes Medium – »gt!nfo« – ausdrücklich hervorgehoben wird, während andere lokal relevante Medien in Gütersloh keine Erwähnung finden.

Öffentliches Unternehmen mit besonderen Pflichten

Das #Stadtmarketing ist ein Öffentliches Unternehmen. Damit unterliegt es besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen …

  • #Wettbewerbsrecht (GWB, UWG): Öffentliche Unternehmen dürfen den Wettbewerb nicht verzerren und keine einzelnen Marktteilnehmer privilegieren.
  • #Landespressegesetz #NRW: Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Presseorgane gleich zu behandeln und diskriminierungsfrei zu informieren.

Eine #selektive #Hervorhebung einzelner Medien kann somit problematisch sein. Denn es entsteht der Eindruck, dass das Stadtmarketing über die Aktion nicht neutral informiert, sondern gezielt ein einzelnes Verlagshaus stärkt.

Rechtlich bedenkliche Konstellation

Die im Umlauf befindliche E-Mail enthält Formulierungen wie: »Ein besonderes Highlight in diesem Jahr: Alle GT-Info-Leser*innen erhalten ihre Stempelkarte bereits mit dem ersten Stempel versehen. Die GT-Info liegt im gesamten Stadtgebiet aus und erreicht mit einer monatlichen Auflage von 40.000 Exemplaren viele Haushalte – das sorgt für große Sichtbarkeit.«

Damit verknüpft das Stadtmarketing die Teilnahme am Gewinnspiel mit einem Vorteil für #Leser eines einzigen Mediums. Für andere Presseorgane bedeutet dies eine faktische Benachteiligung, da sie von der Aktion ausgeschlossen sind.

#Juristisch #relevant ist insbesondere, dass hier öffentlich gesteuerte Kommunikation in eine exklusive Kooperation mit einem einzelnen Verlag mündet. Ob es sich dabei um eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung handelt oder ob vergaberechtliche Vorschriften verletzt wurden, wäre gegebenenfalls von zuständigen Stellen zu prüfen.

Die Vorgehensweise des Stadtmarketings ist rechtlich zumindest fragwürdig und wirft Fragen nach #Wettbewerbsneutralität, #Gleichbehandlung der #Presse und #Transparenz auf.

Für eine öffentliche Einrichtung gilt: Sie muss den Grundsatz der #Gleichbehandlung beachten und darf keine einzelnen #Marktteilnehmer privilegieren.

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