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#Oberlandesgericht #Düsseldorf: #Tchibo geht gegen #Aldi Süd Kaffeepreise vor – mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2025
Düsseldorf, 27. November 2025
Die Tchibo GmbH verlangt von 2 Aldi Süd Tochtergesellschaften, es zu unterlassen, Kaffeeprodukte in Deutschland nicht unter den Herstellungskosten anzubieten. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2025, Aktenzeichen 14d O 14/24, abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Tchibo GmbH ihr Unterlassungsbegehren weiter.
Aldi Süd hatte in 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils eine Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Klägerin hält das Anbieten von #Röstkaffee unter den Herstellungskosten für kartellwidrig und wettbewerbswidrig. Sie meint, die Beklagte nutze ihre überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Wenn auch die Beklagte den #Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein »Einkaufspreis« fehle, sei die entsprechende kartellrechtliche Verbotsnorm eines Warenverkaufs unter Einkaufspreis entsprechend anwendbar (Paragraph 20, Absatz 3, Satz 2, Nummer 1 #GWB). Jedenfalls greife die kartellrechtliche Generalklausel (Paragraph 20, Absatz 3, Satz 1, #GWB), die ein derartiges Marktverhalten der Beklagten verbiete.
Die Beklagten bestreiten eine überlegene Marktmacht und sehen keinen #Kartellverstoß oder #Wettbewerbsverstoß. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein »kleines oder mittleres« Unternehmen, das dem Schutz des Paragraphen 20, Absatz 3, GWB, unterfalle.
Die mündliche Verhandlung vor dem 6. Kartellsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger findet statt am Dienstag, 2. Dezember 2025, 10 Uhr, in Saal BZ 5. Mehr …
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